Die Delinquenz während der laufenden Strafuntersuchung wiegt vorliegend umso schwerer, als der Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens wegen Gewalt- und Sexualdelikten z.N. der Privatklägerin 3 wiederum gleichartige Delikte beging und gegenüber einer Frau, mit welcher er eine Beziehung führte, massiv gewalttätig wurde. Dies hat sich insgesamt straferhöhend auszuwirken. Ab dem Zeitpunkt seiner Inhaftierung verhielt sich der Beschuldigte anständig und korrekt, was von ihm aber auch erwartet werden darf.