Der Beschuldigte ist allerdings vorbestraft, teilweise einschlägig, namentlich wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung (pag. 2557). Zudem beging er die Delikte vom 16. Februar 2019 während des bereits hängigen Strafverfahrens wegen der Straftaten vom 3. Mai 2018 und während einer laufenden Probezeit. Die Delinquenz während der laufenden Strafuntersuchung wiegt vorliegend umso schwerer, als der Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens wegen Gewalt- und Sexualdelikten z.N. der Privatklägerin 3 wiederum gleichartige Delikte beging und gegenüber einer Frau, mit welcher er eine Beziehung führte, massiv gewalttätig wurde.