2492 ff.) kann das Vollzugsverhalten des Beschuldigten als sehr gut beurteilt werden. Er erledige seine Arbeiten äusserst zuverlässig und selbständig, halte sich an die Hausordnung und falle gegenüber seinen Miteingewiesenen und dem Vollzugspersonal durch freundliches und anständiges Verhalten positiv auf. Die persönlichen Verhältnisse wiegen damit neutral. Der Beschuldigte ist allerdings vorbestraft, teilweise einschlägig, namentlich wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung (pag.