48. Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann vorab auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 88 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2109 f.). Der Beschuldigte ist ________ in U.________ geboren und aufgewachsen. Bis zu seinem 12. Lebensjahr lebte er jeweils von Montag bis Freitag bei Pflegeeltern und danach wieder bei seinen leiblichen Eltern. Geschwister hat er keine. Nach der obligatorischen Schulzeit begann er eine Lehre als P.________(Beruf), die er nicht abgeschlossen hat.