Unter Berücksichtigung der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 70 Tagen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Diese wird mit 45 Tagen bzw. 1 ½ Monaten Freiheitsstrafe auf die Einsatzstrafe asperiert.