46. Asperation für falsche Anschuldigung z.N. Privatklägerin 3 Es wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 87 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2108 f.). Die objektive Tatschwere wiegt angesichts des grossen Strafrahmens von Art. 303 Ziff. 1 StGB noch leicht und die subjektive Tatschwere wirkt sich im Ergebnis neutral aus. Unter Berücksichtigung der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 70 Tagen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.