Damit gilt es insbesondere noch das Halten der ungeschliffenen Klinge des Messers an den Hals der Privatklägerin 3 zu berücksichtigen. Für die versuchsweise Begehung ist eine Reduktion von 25% und für die verminderte Schuldfähigkeit eine Reduktion von 20% angezeigt. Die Kammer erachtet für die versuchte qualifizierte sexuelle Nötigung eine den ordentlichen Strafrahmen unterschreitende Freiheitsstrafe von 29 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Diese wird mit 20 Monaten auf die Einsatzstrafe asperiert.