Neben dem zu berücksichtigenden fakultativen Strafmilderungsgrund der versuchsweisen Begehung ist vorliegend der im Tatzeitpunkt beim Beschuldigten vorhandenen leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit Rechnung zu tragen. Hinzu kommt ebenfalls, dass das Nötigungsmittel der Gewalt, bereits bei der versuchten schweren Körperverletzung berücksichtigt worden ist und hierbei nicht mehr berücksichtigt werden kann. Damit gilt es insbesondere noch das Halten der ungeschliffenen Klinge des Messers an den Hals der Privatklägerin 3 zu berücksichtigen.