Nach Ansicht der Kammer rechtfertigt sich vorliegend eine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens von 3 – 10 Jahren Freiheitsstrafe, aufgrund des Zusammentreffens von verschuldens- und strafreduzierenden Faktoren. Der Taterfolg des abgenötigten Oralverkehrs ist vorliegend nicht eingetreten, weil sich die Privatklägerin 3 trotz massiver Gewalt geweigert hat, den Beschuldigten oral zu befriedigen. Neben dem zu berücksichtigenden fakultativen Strafmilderungsgrund der versuchsweisen Begehung ist vorliegend der im Tatzeitpunkt beim Beschuldigten vorhandenen leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit Rechnung zu tragen.