Die Frage eines Unterschreitens des ordentlichen Strafrahmens kann sich insbesondere bei einem Zusammentreffen von verschuldens- bzw. strafreduzierenden Faktoren stellen, was beispielsweise bei einem sehr leichten bis leichten Verschulden aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit und einem Versuch der Fall sein kann (BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 2.3.2). Nach Ansicht der Kammer rechtfertigt sich vorliegend eine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens von 3 – 10 Jahren Freiheitsstrafe, aufgrund des Zusammentreffens von verschuldens- und strafreduzierenden Faktoren.