59 Freiheitsstrafe von 48 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erachtet. 45.3 Fakultativer Strafmilderungsgrund / Verminderte Schuldfähigkeit Gemäss Art 189 Abs. 3 StGB wird die qualifizierte sexuelle Nötigung mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.