Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und es ging ihm primär um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, welche an jenem Abend über allem standen. Er strebte die Erniedrigung der Privatklägerin 3 an und handelte damit aus rein egoistischen Beweggründen. Der Beschuldigte liess sich von seinen sexuellen Bedürfnissen leiten, die Tat wäre jedoch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Gesamthaft sind die vorgenannten subjektiven Tatkomponenten tatbestandsimmanent bzw. neutral zu werten, womit es bei einem leichten Verschulden bleibt und die Kammer eine