Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte für die massive Gewaltanwendung bereits separat bestraft wird und auch die psychischen Folgen, welche die Privatklägerin 3 erlitten hat, bereits bei der versuchten schweren Körperverletzung berücksichtigt wurden. Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen noch als leicht zu bezeichnen und liegt bei 48 Monaten Freiheitsstrafe. 45.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und es ging ihm primär um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, welche an jenem Abend über allem standen.