Damit tangierte er ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung erheblich. Angesichts der von Art. 189 Abs. 3 StGB umfassten und denkbaren weiteren Tatvarianten ist das objektive Tatverschulden für den mittels schwerer Gewalt und Messerdrohung abgenötigte Oralverkehr noch als leicht einzustufen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte für die massive Gewaltanwendung bereits separat bestraft wird und auch die psychischen Folgen, welche die Privatklägerin 3 erlitten hat, bereits bei der versuchten schweren Körperverletzung berücksichtigt wurden.