Die Privatklägerin 3 befand sich aufgrund des Vorfalls nicht in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung, hat nach dem Vorfall aber ihre Wohnung gewechselt und bekundet seither Mühe, Vertrauen zu Menschen zu gewinnen. Der Beschuldigte forderte die Privatklägerin 3 mehrfach dazu auf, ihn oral zu befriedigen und dies sogar noch, nachdem er sie bereits massiv verprügelt hatte und ihr ein Messer an den Hals hielt. Damit tangierte er ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung erheblich.