45. Asperation für die versuchte sexuelle Nötigung, qualifiziert begangen z.N. der Privatklägerin 3 45.1 Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut von Art. 189 StGB ist das Recht auf Selbstbestimmung in sexueller Hinsicht. Bei Sexualstraftaten ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs nicht messbar. Die Privatklägerin 3 befand sich aufgrund des Vorfalls nicht in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung, hat nach dem Vorfall aber ihre Wohnung gewechselt und bekundet seither Mühe, Vertrauen zu Menschen zu gewinnen.