Die Beweggründe des Beschuldigten sind niederträchtig und unbegreiflich und die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Angesichts der eventualvorsätzlichen Tatbegehung kann die subjektive Tatschwere aber nicht neutral gewertet werden, sondern ist im Umfang von 20% strafmindernd zu berücksichtigen. Zusätzlich führt die versuchsweise Begehung zu einer Reduktion von 25% und die leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit zu einer Reduktion von 20%, womit eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten resultiert. Diese wird mit 11 Monaten auf die Einsatzstrafe asperiert.