58 Angesichts dieser Umstände kann die objektive Tatschwere nicht mehr als leicht bezeichnet werden und ist entgegen der Vorinstanz im unteren mittleren Bereich anzusiedeln, womit die Strafe gestützt auf die objektive Tatschwere im Bereich von 36 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen wäre. 44.2 Subjektive Tatschwere Die Beweggründe des Beschuldigten sind niederträchtig und unbegreiflich und die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen.