44. Asperation für versuchte schwere Körperverletzung z.N. der Privatklägerin 3 44.1 Objektive Tatschwere Die Privatklägerin 3 erlitt durch die Schläge des Beschuldigten gravierende Verletzungen, welche für sie lebensgefährlich hätten enden können. Dass die konkrete Lebensgefahr ausgeblieben ist und mit Ausnahme des Nasenbeinbruchs sämtliche Verletzungen folgenlos abgeheilt sind, ist lediglich dem Zufall zu verdanken. Die Nase der Privatklägerin ist aufgrund des vom Beschuldigten verursachten Nasenbeinbruchs immer noch deformiert. Der Vorfall hat sich zudem nachhaltig auf die psychische Gesundheit der Privatklägerin 3 ausgewirkt.