Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der vorerwähnten Aspekte und der direktvorsätzlichen Tatbegehung eine Einsatzstrafe von 140 Tagen Freiheitsstrafe für die qualifizierte einfache Körperverletzung und die Drohung, deren Unrechtsgehalt durch die qualifizierte einfache Körperverletzung konsumiert wird, als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Zusätzlich ist die im Tatzeitpunkt auch für diese Delikte beim Beschuldigten vorliegende leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit mit einer Reduktion von 20% zu berücksichtigen.