Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die Tat aus rein egoistischen und verwerflichen Beweggründen geschah und ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre. Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der vorerwähnten Aspekte und der direktvorsätzlichen Tatbegehung eine Einsatzstrafe von 140 Tagen Freiheitsstrafe für die qualifizierte einfache Körperverletzung und die Drohung, deren Unrechtsgehalt durch die qualifizierte einfache Körperverletzung konsumiert wird, als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.