Insgesamt ist die objektiven Tatschwere sowohl von der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung als auch von der Drohung im Vergleich mit anderen denkbaren Konstellationen aber noch als leicht zu bezeichnen. 43.3 Subjektive Tatschwere Die Kammer geht nicht nur in Bezug auf die Schläge und Stösse gegen die Privatklägerin 2, sondern auch hinsichtlich des Einsatzes des Messers bzw. der Qualifikation i.S.v. Art. 122 Ziff. 2 StGB von direktem Vorsatz aus, da der Beschuldigte gemäss dem rechtskräftigen Sachverhalt auch dieses bewusst einsetzte, um sie zum Schweigen zu bringen.