Die Privatklägerin 2 erlitt durch den Vorfall nebst diversen Prellungen am Rücken, Becken und an der Hüfte sowie einem blauen Auge insbesondere ein Schädel-Hirn- Trauma ersten Grades, musste während mehreren Tagen hospitalisiert werden und war für kurze Zeit arbeitsunfähig. Der Beschuldigte verängstigte die Privatklägerin 2 schwer und diese musste aufgrund seines Verhaltens ihre eigene Wohnung fluchtartig verlassen. Insgesamt ist die objektiven Tatschwere sowohl von der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung als auch von der Drohung im Vergleich mit anderen denkbaren Konstellationen aber noch als leicht zu bezeichnen.