57 43.2 Objektive Tatschwere Für die Ausführungen zur objektiven Tatschwere kann auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (S. 86 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2107 f.) Die Privatklägerin 2 erlitt durch den Vorfall nebst diversen Prellungen am Rücken, Becken und an der Hüfte sowie einem blauen Auge insbesondere ein Schädel-Hirn- Trauma ersten Grades, musste während mehreren Tagen hospitalisiert werden und war für kurze Zeit arbeitsunfähig.