Der Rechtsmittelinstanz ist es nicht einmal untersagt, in ihren Erwägungen eine vom erstinstanzlichen Gericht abweichende rechtliche Würdigung des zu beurteilenden Lebenssachverhalts vorzunehmen (BGer 6B_971/2018 vom 7. November 2019 E. 1.1). Entsprechend ist die Kammer für die nachfolgend vorzunehmende Strafzumessung nicht an die vorinstanzlichen Erwägungen gebunden, wonach der Beschuldigte die qualifizierte einfache Körperverletzung eventualvorsätzlich begangen habe.