Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist dabei für die Strafzumessung nicht verbindlich (BGer 6B_1167/2015 vom 25. August 2019 E. 1.3). Die Kammer hat sich hierzu mit sämtlichen strafzumessungsrelevanten Tatumständen auseinanderzusetzen. Dazu gehören namentlich alle Umstände, die sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken (BGer 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.1.1). Der Rechtsmittelinstanz ist es nicht einmal untersagt, in ihren Erwägungen eine vom erstinstanzlichen Gericht abweichende rechtliche Würdigung des zu beurteilenden Lebenssachverhalts vorzunehmen (BGer 6B_971/2018 vom 7. November 2019 E. 1.1).