43. Asperation für Drohung und einfache Körperverletzung, qualifiziert begangen z.N. der Privatklägerin 2 43.1 Allgemeine Ausführungen / Vorbemerkungen Aufgrund des Berufungsrückzugs anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung sind die Schuldsprüche der qualifizierten einfachen Körperverletzung und Drohung z.N. der Privatklägerin 3 in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer ist aber verpflichtet, die hierfür ausgefällte Sanktion zu überprüfen. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist dabei für die Strafzumessung nicht verbindlich (BGer 6B_1167/2015 vom 25. August 2019 E. 1.3).