Der Beschuldigte boxte auf K.________ ein, weil er sich von ihrer Intervention provoziert fühlte. Seine Reaktion war komplett unverhältnismässig und wäre zweifellos vermeidbar gewesen. Gerade als Kampfsportler hätte er auch in einer deeskalierenden Manier reagieren können. Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der vorerwähnten Aspekte eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als dem (immer noch) leichten Verschulden des Beschuldigten angemessen. Zusätzlich ist die beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt vorgelegene leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit mit einer Reduktion von 20% zu berücksichtigen.