Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist damit noch gering. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigter als erfahrener Kampfsportler die ihm völlig unterlegene und kampfsportunerfahrene K.________ angegriffen hat und nur durch das Eingreifen des Privatklägers 1 gestoppt werden konnte, was doch für eine erhöhte Verwerflichkeit spricht. Insgesamt erachtet die Kammer die objektive Tatschwere in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ebenfalls noch als leicht. 42.2 Subjektive Tatschwere Entgegen der Vorinstanz ist von direktvorsätzlichem Handeln des Beschuldigte auszugehen. Der Beschuldigte boxte auf K.__