56 42. Asperation für einfache Körperverletzung z.N. K.________ 42.1 Objektive Tatschwere K.________ erlitt durch den Vorfall eine Jochbein- und Nasenkontusion, ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma sowie eine Oberschenkel- und Rippenkontusion. Bleibende körperliche oder psychische Schäden trug sie jedoch keine davon. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist damit noch gering.