Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer verglichen mit dem Referenzsachverhalt gemäss den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien; Stand. 1. Januar 2023, S. 46) und unter Berücksichtigung der versuchsweisen Begehung sowie der verminderten Schuldfähigkeit eine Strafe von 2 ½ Monaten Freiheitsstrafe, als dem Verschulden angemessen. Davon sind 45 Tage bzw. 1 ½ Monate zu asperieren.