Auch wurde er durch das Verhalten des Beschuldigten letztendlich nicht schwerwiegend und nachhaltig in seiner psychischen Integrität beeinträchtigt. Die gemeinsam mit dem Herumfuchteln der Scherbe ausgesprochene Todesdrohung ist in der versuchten Körperverletzung bereits enthalten und führt zu keiner Erhöhung. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und auch die weiteren subjektiven Tatkomponenten sind neutral zu werten. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer verglichen mit dem Referenzsachverhalt gemäss den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien;