41. Asperation für versuchte einfache Körperverletzung, qualifiziert begangen z.N. des Privatklägers 1 Es wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 84 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2105 f.). Der Privatkläger 1 wurde von der Scherbe nicht getroffen und erlitt keine Verletzungen. Auch wurde er durch das Verhalten des Beschuldigten letztendlich nicht schwerwiegend und nachhaltig in seiner psychischen Integrität beeinträchtigt.