Angesichts der bloss leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit erscheint ein Abzug von 25 % für die verminderte Schuldfähigkeit als zu hoch. Die Kammer erachtet hierfür einen Abzug von ca. 20 % als angemessen. 40.5 Fazit Einsatzstrafe Damit erachtet die Kammer für die versuchte vorsätzliche Tötung eine Einsatzstrafe von 6 Jahren Freiheitsstrafe als dem Gesamtverschulden des Beschuldigten angemessen.