schen Zustand geraten, in welchem seine Fähigkeiten zur situationsadäquaten und normengerechten Handlungskontrolle beeinträchtigt waren und ihm nur noch eingeschränkt Verhaltensalternativen zur Verfügung standen. Die Steuerungsfähigkeit war entsprechend zu den jeweiligen Tatzeitpunkten leichtgradig eingeschränkt, weswegen eine leichtgradige Verminderung der tatzeitbezogenen Schuldfähigkeit vorgelegen hat (pag. 1228; pag. 2536a). Angesichts der bloss leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit erscheint ein Abzug von 25 % für die verminderte Schuldfähigkeit als zu hoch.