Für die theoretischen Ausführungen zur verminderten Schuldfähigkeit wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (S. 82 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2103 f.) Gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten ist der Beschuldigte zu sämtlichen zur Diskussion stehenden Tatzeitpunkten infolge des Zusammenwirkens seines vorgängigen Substanzkonsums mit seiner vorbestehenden Persönlichkeitsstörung wie auch mit zusätzlichen situativen Einflussvariabeln (z.B. der Dynamik des jeweils eskalierenden Beziehungskonflikts mit der Privatklägerin 2 bzw. 3) in einen psychi-