55 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer für die versuchsweise Begehung eine Reduktion im Umfang von ungefähr 25%, d.h. von bislang 9 ½ Jahren auf 7 Jahre Freiheitsstrafe, als angemessen. 40.4 Verminderte Schuldfähigkeit Für die theoretischen Ausführungen zur verminderten Schuldfähigkeit wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (S. 82 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.