Der Privatkläger 1 befand sich zu keinem Zeitpunkt in akuter Lebensgefahr. Der Stich hätte aber durchaus bei einem der Versuche auch weiter oben landen können, womit es auch zu einer Verletzung grösserer Blutgefässe und damit zu einem allenfalls grösseren Blutverlust sowie zur Verletzung innerer Organe hätte führen können. In objektiver Hinsicht resultierte beim Privatkläger 1 glücklicherweise nur eine einfache Körperverletzung, die rasch und folgenlos abheilte. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte fünf Tage hospitalisiert und danach einige Tage arbeitsunfähig war und sich einer Notoperation unterziehen musste.