40.3 Fakultative Strafmilderungsgründe (Versuch) Nach Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern, wenn der Täter die Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Das Mass dieser Milderung hängt insbesondere von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGer 6B_240/2022 vom 16. März 2023 E. 2.5.3 mit Hinweis auf BGE 127 IV 101 E. 2b; 121 IV 49 E. 1b). Der Privatkläger 1 befand sich zu keinem Zeitpunkt in akuter Lebensgefahr.