Seine Rachegelüste gegenüber dem Privatkläger 1 waren in dem Moment aber stärker. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die subjektive Tatschwere aufgrund der eventualvorsätzlichen Begehung im Umfang von ca. 20% strafmindernd zu berücksichtigen. Im Sinne eines Zwischenfazits resultiert für die Kammer damit eine Freiheitsstrafe von ca. 9 ½ Jahren. 40.3 Fakultative Strafmilderungsgründe (Versuch)