Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was sich unter dem Titel der Willensrichtung verschuldensmindernd auswirkt. Die Beweggründe des Beschuldigte waren rein egoistischer Natur und die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte hätte sich, nachdem die fünf Personen die Wohnung verlassen hatten, ohne Weiteres dazu entscheiden können, in der Wohnung zu bleiben. Seine Rachegelüste gegenüber dem Privatkläger 1 waren in dem Moment aber stärker.