Die Tat war nicht geplant, erfolgte aber spontan aus einem Wutanfall heraus, was angesichts der massiven Gewalt umso mehr von der erheblichen kriminellen Energie des Beschuldigten zeugt. Die Kammer gelangt mit der Vorinstanz zu einer mittleren objektiven Tatschwere, womit eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren für das vollendete Delikt als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erachtet wird. 40.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was sich unter dem Titel der Willensrichtung verschuldensmindernd auswirkt.