Massgeblich ist demnach, welche Folgen eingetreten wären, wenn die Strafbare Handlung entsprechend dem Vorsatz des Täters vollendet worden wäre (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, N 89). Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (BGer 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Geschütztes Rechtsgut von Art. 111 StGB ist das menschliche Leben.