1099 ff.), könnte eine Geldstrafe beim Beschuldigten höchstwahrscheinlich ohnehin nicht vollzogen werden. Das schwerste Delikt bildet aufgrund des abstrakten Strafrahmens die versuchte vorsätzliche Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Der Strafrahmen beträgt 5 – 20 Jahre Freiheitsstrafe. Gründe für ein Über- oder Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens liegen trotz Versuchsstrafbarkeit in diesem Fall nicht vor.