bungsmittelgesetz auf eine Freiheitsstrafe, weil nur eine solche geeignet erscheint, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Angesichts dessen, dass sich der Beschuldigte im Freiheitsentzug befindet, anschliessend des Landes verwiesen wird und schon vor seinem Strafantritt einen mehrseitigen Betreibungsregisterauszug sowie Verlustscheine in der Höhe von mehr als CHF 47'000.00 auswies (pag. 1099 ff.), könnte eine Geldstrafe beim Beschuldigten höchstwahrscheinlich ohnehin nicht vollzogen werden.