Diese Delikte sind – soweit die Vorfälle vom 16. Februar 2019 betreffend – sowohl zeitlich wie sachlich eng miteinander verknüpft und auch zwischen den Straftaten, welche der Beschuldigte z.N. der Privatklägerin 3 begangen hat, besteht ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang. Aufgrund dessen, dass sich der Beschuldigte offenbar auch durch seine Vorstrafen, bzw. die ihm auferlegte Probezeit nicht in seiner Delinquenz beirren lies, erkennt die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für sämtliche Delikte, ausser die Tätlichkeiten und die Widerhandlungen gegen das Betäu-