Noch während der zweijährigen Probezeit beging der Beschuldigte die ihm heute zur Last gelegten Delikte. Diese Delikte sind – soweit die Vorfälle vom 16. Februar 2019 betreffend – sowohl zeitlich wie sachlich eng miteinander verknüpft und auch zwischen den Straftaten, welche der Beschuldigte z.N. der Privatklägerin 3 begangen hat, besteht ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang.