19a Abs. 1 BetmG). Während einzelne dieser Delikte die hierfür auszusprechende Sanktionsart konkret festlegen (Busse bei Tätlichkeiten und Betäubungsmittelkonsum [Art. 126 StGB bzw. Art. 19a Abs. 1 BetmG] und Freiheitsstrafe bei versuchter vorsätzlicher Tötung [Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB], versuchter schwerer Körperverletzung [Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB] sowie versuchter sexueller Nötigung [Art. 189 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 StGB]), kommt bei den übrigen vom Beschuldigten verübten Delikten neben der Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe in Frage. Stehen wie vorliegend verschiedenartige