2 StGB); - Drohung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 180 Abs. 1 StGB) - versuchte schwere Körperverletzung, bedroht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (Art. 122 StGB); - versuchte sexuelle Nötigung, qualifiziert begangen, bedroht mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (Art. 189 Abs. 3 StGB); - falsche Anschuldigung, bedroht mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 303 Ziff. 1 StGB); - Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), bedroht mit Busse (Art. 19a Abs. 1 BetmG).