39. Strafart, Methodik und Strafrahmen Der Beschuldigte ist insgesamt für folgende, teilweise bereits rechtskräftige Schuldsprüche zu bestrafen: - versuchte einfache Körperverletzung, qualifiziert begangen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB); - versuchte vorsätzliche Tötung, bedroht mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren (Art. 111 StGB); - Tätlichkeiten, bedroht mit Busse (Art. 126 StGB); - einfache Körperverletzung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art.